01.02.2022

Die ökosoziale Steuerreform 2022

 
       
       
Wir haben bereits im Dezember während der Begutachtungsphase des Gesetzes über die geplanten Maßnahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 berichtet. Nachfolgend werden nochmals die wichtigsten Maßnahmen des ÖkoStRefG 2022 kurz dargestellt:

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer
Die Lohn- und Einkommensteuer wird in zwei Schritten gesenkt, so wird die zweite Tarifstufe mit 1.7.2022 von 35 % auf 30 % gesenkt und mit 1.7.2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % (§ 33 Abs 1 EStG).

Erhöhung beim Familienbonus Plus und beim Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 von bisher monatlich 125 € auf 166,68 € monatlich angehoben. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das ebenso, und zwar von 41,68 € monatlich auf 54,18 € monatlich. (§ 33 Abs 3a Z 1 EStG) Beim Kindermehrbetrag kommt auch eine stufenweise Erhöhung von 250 € auf 350 € pro Kind und Jahr (für die Veranlagung 2022) und auf 450 € pro Kind und Jahr (ab der Veranlagung 2023). Der Kindermehrbetrag, der bisher nur auf Personen angewendet wurde, denen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand, wird künftig auf alle geringverdienenden Erwerbstätigen ausgeweitet.

Sonderausgaben
Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (zB Solarnutzung, Fernwärme) sind künftig als Sonderausgaben absetzbar (§ 18 Abs 1 Z 10 EStG). Wir verweisen dazu auf folgenden unserer Artikel "Heizkesseltausch" und thermische Sanierung von Gebäuden gefördert - Neuerungen aufgrund der Ökosoziale Steuerreform 2022 (iwth.at)

Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen
Die Begünstigung beträgt pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 3.000 € und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Keine Steuerfreiheit besteht, insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, sollen bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen können; bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Form eines Freibetrags darf selbstverständlich nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden. Die Befreiung gilt für Gewinnbeteiligungen, die ab dem 1.1.2022 gewährt werden (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG).

Lesen Sie näheres dazu unter: IWTH - News - BMF-Info zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung

Erhöhung des Gewinnfreibetrags
In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2021 beginnen, beträgt der Grundfreibetrag 15 % (statt bisher 13 %) von 30.000 €. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher künftig 4.500 € (für die Geltendmachung über 30.000 € als Bemessungsgrundlage hinaus müssen nach wie vor entsprechende Investitionen durchgeführt werden). Dies soll dazu beitragen, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, welche nicht von der Senkung der KöSt profitieren, gezielt entlastet werden.

Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt (erstmalige Inanspruchnahme für nach 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter) (§ 11 EStG).
Näheres dazu finden Sie bitte hier IWTH - News - Neuer Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 1.1.2023

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird erhöht
In § 13 EStG wird die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 800 € erneut angehoben: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens können zukünftig bis zu einem Betrag von maximal 1.000 € sofort als Betriebsausgabe bzw. gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen (Achtung daher bitte bei abweichenden Wirtschaftsjahren) und im außerbetrieblichen Bereich ab der Veranlagung 2023 gilt, sind Vereinfachungen sowie die Möglichkeit, weitere Investitionsanreize zu schaffen. Eine Vereinfachung durch die sofortige Absetzbarkeit dieser Wirtschaftsgüter liegt darin, dass kein Anlagenverzeichnis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird.

Senkung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird etappenweise von derzeit 25 % auf 24 % im Jahr 2023 bzw 23 % im Jahr 2024 gesenkt. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zwischensteuer für Privatstiftungen und auf die Abzugsteuern für KESt- und Immo-ESt pflichtige Einkünfte von Körperschaften.

Besteuerung von Kryptowährungen
Zu den Änderungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen finden Sie alles Nähere in diesen Artikeln
Stablecoins: Umstellung der Besteuerung von Kryptowährungen ab 1.3.2022 (iwth.at)
Neues zur Besteuerung von Kryptowährungen (iwth.at)

Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge
Ein Teil der ökosozialen Steuerreform ist die Entlastung für geringere Einkommen. Dies sollte ursprünglich durch eine Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrags umgesetzt werden. Nunmehr wird diese Begünstigung teilweise im Rahmen des EStG vorgesehen, wobei von diesen Maßnahmen sowohl die Gruppe der Arbeitnehmer als auch die Gruppe der Pensionisten profitieren soll.
Arbeitnehmer/Pensionisten: die Entlastung erfolgt im steuerlichen Weg durch eine Erhöhung des Sozialversicherungsbonus und des Pensionistenabsetzbetrages. Die höheren Beträge gelten bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021.
Selbständige: Jährliche Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen von max. 315 € für Versicherte, die am 31. Mai des laufenden Jahres in der GSVG-Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert (Pensionisten über Steuerausgleich) sind und deren monatliche Betragsgrundlage zu diesem Zeitpunkt 2.900 € nicht übersteigt (letzte endgültige festgestellte Beitragsgrundlage; gibt es keine endgültige, wir die vorläufige genommen).

Für weitere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihr IWTH-Team
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