18.11.2021

Neues zur Besteuerung von Kryptowährungen

 
       
       
Der Gesetzgeber plant, Kryptowährungen zukünftig als Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % zu besteuern. Derzeit liegt erst der Entwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 vor, Änderungen sind bis zur Beschlussfassung also möglich.

Sofern der Entwurf in der vorliegenden Form beschlossen wird, ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:
  • Vor dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowährungen sind zukünftig als sogenanntes Altvermögen zu sehen, und damit auch in Zukunft nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußerbar (somit spätestens ab 1.3.2022). Altvermögen kann also auch viele Jahre in der Zukunft steuerfrei verkauft werden.
  • Nach dem 28.02.2021 angeschaffte Kryptowährungen sind zukünftig als Neuvermögen zu sehen. Diese sind daher bei Veräußerung wie folgt zu versteuern
    • vor 1.3.2022 mit Tarifsteuersatz (progressiver Einkommensteuertarif von 0 bis 55 %)
    • ab 1.3.2022 zum besonderen Steuersatz von 27,5 %
  • Ab 1.3.2022 zählt der Tausch zwischen Kryptowährungen nicht mehr als Verkauf, sondern wird erst beispielsweise der Tausch in Euro oder andere Fiat-Währungen besteuert (ACHTUNG: auch eine anderweitige Verwendung der Kryptocoins zB zur Begleichung von Rechnungen führt zur Realisation)!
 
  • Die Zugänge aus Staking, Airdrops und Bounties stellen im ersten Schritt keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten hieraus sind jedoch mit Null anzusetzen. Sobald diese Zugänge aus Staking, Airdrops und Bounties veräußert werden, beispielsweise bei Realisierung in Euro, ist auf daraus generierte Gewinne der Sondersteuersatz von 27,5 % anzuwenden.
  • Einkünfte aus Mining im Privatvermögen und öffentlich platziertes („public placement“) Lending fallen voraussichtlich ebenso unter den Sondersteuersatz. Hingegen werden Lending ohne public placement (wie Privatdarlehen), gewerbliches Mining (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb), und NFT (als Spekulationsgeschäft innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) voraussichtlich zum Tarifsteuersatz besteuert. Hierzu gilt es noch Klarstellungen von Seiten der Finanzverwaltung abzuwarten.
  • Zu Liquidity Mining, Yield Farming, und Stablecoins gibt es noch keine Klarstellungen.
 
  • Wie bei Kapitalvermögen üblich, wird für Neuvermögen, voraussichtlich ab 01.01.2023, ein KESt-Abzug der inländischen Dienstleister (zB depotführende Stelle) eingeführt.
  • Durch die Einstufung von Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung für Neuvermögen zur Anwendung.
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