17.10.2022

Neuer Investitionsfreibetrag für Investitionen ab 1.1.2023

 
       
       
Durch das Ökosoziale Steuerreform-gesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) erfährt der Investitionsfreibetrag (IFB) ab dem Jahr 2023 ein Comeback.

Maßgebliches Wesensmerkmal des Investitionsfreibetrages ist die Tatsache, dass dieser neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen werden kann und somit die Abschreibungshöhe eines Wirtschaftsgutes unberührt lässt. Im Gegensatz zu klassischen Förderungen werden daher beim Investitionsfreibetrages die Anschaffungskosten nicht gekürzt. Vielmehr kommt es zu einer zusätzlichen Betriebsausgabe.

Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf Investitionen bis zu 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Der IFB kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (zB. GmbH) mit betrieblichen Einkünften in Anspruch genommen werden.

Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der IFB auf insgesamt 15 %. Zur Abgrenzung des Bereichs „Ökologisierung“ wird eine Verordnung des BMF erwartet, welche derzeit leider noch nicht vorliegt. Aufgrund übereinstimmender Normzwecke wird jedoch erwartet, dass Wirtschaftsgüter, die im Anhang 1 der Förderrichtlinie zur (COVID) Investitionsprämie angeführt werden, sich auch in der Verordnung zum IFB wiederfinden werden.

Damit der IFB in Anspruch genommen werden kann, muss das Wirtschaftsgut
  • des abnutzbaren Anlagevermögens nach dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden,
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindesten vier Jahren haben und
  • einer inländischen Betriebsstätte oder inländischen Betrieb zuzurechnen sein
Nicht begünstigungsfähig sind hingegen
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 EStG sofort abgesetzt werden,
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (invGFB) herangezogen werden.
  • Wirtschaftsgüter, die einer besonderen Abschreibungsdauer gem. § 8 EStG unterliegen. Insbesondere:
    • PKW und Kombi mit der Ausnahme von elektrischen PKWs (0g CO2/km)
    • Gebäude
    • Firmenwert
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung (Datenspeicher-Systeme, Websites, Softwarelizenzen), Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
  • Betriebe mit pauschalierter Gewinnermittlung gem. § 17 EStG oder einer darauf gestützten VO.
Es besteht ein Wahlrecht, welche Begünstigung (IFB oder invGFB) für konkrete Investitionen in Anspruch genommen wird. Sollte nur für einen Teil der AK/HK der IFB in Anspruch genommen werden, so ist trotzdem für den verbleibenden Betrag die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (und umgekehrt) nicht möglich. Für ein und dasselbe Wirtschaftsgut kann somit entweder der IFB oder der invGFB in Anspruch genommen werden. Zu einer Optimierung dieser beiden Begünstigungen kommt es jedenfalls, wenn für abnutzbare Wirtschaftsgüter der IFB in Anspruch genommen wird und für den invGFB zusätzlich geeignete Wertpapiere angeschafft werden.

Der gleichzeitige Ansatz von degressiver AfA (ab 2023 UGB Maßgeblichkeit) und IFB für ein- und dasselbe Wirtschaftsgut ist hingegen möglich. Forschungsprämie und IFB können ebenfalls gleichzeitig beansprucht werden. Während PKWs grundsätzlich vom IFB ausgeschlossen sind, ist der IFB bei Elektrofahrzeugen voraussichtlich möglich und wird, da es sich um ein „ökologisches“ Wirtschaftsgut handelt, sogar mit voraussichtlich 15% gefördert.

Erstreckt sich der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang über mehr als ein Wirtschaftsjahr kann der IFB bereits von den aktivierten Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. Alternativ steht es dem Steuerpflichtigen jedoch auch offen, den (gesamten) IFB erst im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung des Wirtschaftsgutes in Anspruch zu nehmen. Dieses Wahlrecht hat insbesondere für Teilanschaffungen bzw. Teilherstellungen Relevanz, die bereits vor dem 1.1.2023 aktiviert wurden, jedoch die Fertigstellung nach dem 31.12.2022 liegt.

Keine Rolle spielt bei Anschaffungen der Zeitpunkt, zu dem das (fertige) Wirtschaftsgut erstmalig in Betrieb genommen wird. Vielmehr ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an dem angeschafften Wirtschaftsgut erworben wurde. Wurden Wirtschaftsgüter daher vor dem 1.1.2023 angeschafft, jedoch nach dem 1.1.2023 in Betrieb genommen, kann hierfür kein IFB in Anspruch genommen werden.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden ins Ausland verbracht, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens/Verbringens nachzuversteuern. Der Fristenlauf von vier Jahren ist dabei von Tag zu Tag zu berechnen und beginnt am dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet nach Ablauf von vier Jahren nach diesem Tag.

Abschließend kann festgehalten werden, dass durch den IFB ab 2023 ein zusätzlicher Investitionsanreiz geschaffen wurde. Bei natürlichen Personen, welche sowohl den invGFB als auch den neuen IFB in Anspruch nehmen könnten, muss jedoch geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen letztlich günstiger ist.

Wir beraten Sie gerne zu dem Thema und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung!
Ihr IWTH-Team
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