03.08.2021

Ausfallsbonus II für Juli bis September 2021

 
       
       

Zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft wurde der Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall verlängert (Ausfallsbonus II). 

Ab 16. August 2021 können anspruchsberechtigte Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, den Ausfallbonus II bei Umsatzausfällen von mindestens 50% beantragen.

Der früheste Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums (Juli bis September 2021, Berechnung siehe 4.6. der Richtlinie) und den Umsätzen des Vergleichszeitraums (der dem Betrachtungszeitraum entsprechende Kalendermonat im Jahr 2019, Berechnung siehe 4.5 der Richtlinie) ermittelt wird.

Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls ebenfalls nicht zu berücksichtigen.


Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 Prozent) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze tätig war. Prüfen Sie hier Ihre Branche.

Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus II beträgt EUR 100.

Neue zusätzliche Deckelung: Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den jeweiligen Vergleichsumsatz übersteigen.

Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats (z.B. Juli bis 15. November) eigenständig über Finanzonline beantragt werden. Pro Betrachtungszeitraum ist ein eigener Antrag erforderlich.

Nachfolgend finden Sie einen Auszug zu den neuen Verpflichtungen die der antragstellende Unternehmer für den Ausfallsbonus II u.a. neben den bereits bekannten Verpflichtungen zu beachten hat:

  • Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen:
    • die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
    • der Rückkauf eigener Aktien
 
  • Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sind die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum 31. Dezember 2021 dürfen keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.


Mehr Informationen zum Ausfallsbonus II bzw. den detaillierten Anspruchsvoraussetzungen, Ausnahmen, Berechnungen bzw. Bestätigungs- und Verpflichtungserklärungen können Sie der Richtlinie zum Ausfallsbonus II bzw. der Homepage zum Ausfallsbonus II der COFAG entnehmen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung!

Ihr
IWTH-Team

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