24.11.2020

Eckpunkte zum Lockdown-Umsatzersatz

 
       
       
  • Anspruch auf den Lockdown-Umsatzersatz haben Unternehmen, die zwischen 3. November 2020 und 6. Dezember 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- (COVID-19-SchumaV) bzw. Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) betroffen sind und die innerhalb des Betrachtungszeitraums in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • Die Anträge für einen Lockdown-Umsatzersatz können betroffene Unternehmen noch bis 15. Dezember 2020 (Achtung: Fallfrist!) über Finanzonline eigenständig einreichen.
  • Unternehmen verpflichten sich u.a. im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem von der Finanzverwaltung automatisiert ermitteltem vergleichbarem Vorjahresumsatz (Regelfall: (anteiliger) Umsatz für November 2019).
  • Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80% des ermittelnden Vorjahresumsatzes (maximal EUR 800.000).
  • Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% (maximal EUR 800.000), abhängig von der ÖNACE-Klassifizierung, vergütet.
  • Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt im Regelfall EUR 2.300.
Die direkt betroffenen Branchen finden Sie in der ÖNACE-Liste und die Handelskategorisierung hier.

Hinweis für Mischbetriebe: Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung direkt Betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers/Unternehmers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Anteil wird vom ermittelten Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.

Nachfolgende COVID-19 Zuwendungen müssen bei der Ermittlung des Maximalbetrags (EUR 800.000) berücksichtigt werden (und im Zuge des Antrages offengelegt werden):
  • Aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der AWS oder der ÖHT übernommen wurden
  • COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds sowie
  • COVID-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Unternehmen die bereits vor dem 23.11.2020 einen Lockdown-Umsatzersatz beantragt, haben, müssen, wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht ändert, keinen neuen Antrag stellen. Sofern der Antrag auf einen Lockdown-Umsatzersatz bereits genehmigt ist, wird automatisch der zusätzliche Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Wenn sich der Grad der direkten Betroffenheit geändert hat und durch den erweiterten Lockdown ein höherer Lockdown-Umsatzersatz zusteht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden.

Weitere Informationen, die aktuelle Richtlinie, FAQs sowie die detaillierten Voraussetzungen für den Umsatzersatz finden Sie hier bzw. auf der Seite des BMF.
 
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