25.11.2020

Umsatzersatz für Privatzimmervermietung und Land-und Forstwirtschaft

 
       
       
Privatzimmervermieter, die im eigenen Haushalt private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der GewO 1994 unterliegen, können aufgrund der aktuellen Lockdown-Schließungen einen Umsatzersatz beantragen.

Das gilt ebenfalls für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die hinsichtlich Urlaub am Bauernhof, Heurigen und Buschenschankbetrieben vom Lockdown betroffen sind.

Der Antrag ist bei der eAMA einzureichen.

Finden Sie hier alle wichtigen Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und der Einreichung des Antrags sowie weitere Informationen auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer
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