28.02.2022

Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 
       
       
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die gem § 2 GSVG pflichtversichert sind, sind für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nur die laufenden Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer, sondern auch Gewinnausschüttungen aus der GmbH heranzuziehen und in die SV-Beitragsgrundlage mit aufzunehmen.

Um dies technisch umsetzen zu können, sind in der KESt-Anmeldung bei Gewinnausschüttungen der Name, die Sozialversicherungsnummer und die erhaltene Bruttodividende von Gesellschafter-Geschäftsführern anzugeben. Diese Daten sollen gemäß Verordnung von der Finanzbehörde an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) weitergleitet werden.

Die tatsächliche Umsetzung hat sich aufgrund einiger Problem beim erforderlichen Datenaustausch verzögert, konnte aber mit Anfang dieses Jahres technisch abgeschlossen werden. Daher können nun von der Finanzbehörde die Daten aller Gewinnausschüttungen an die Sozialversicherung weitergegeben werden, und dies wird rückwirkend für Gewinnausschüttungen, die seit 01.01.2019 zugeflossen sind, durchgeführt.

Betroffen davon sind insbesondere jene wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund einer moderaten laufende Vergütung die SV-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht erreichen und zusätzlich Gewinnausschüttungen erhalten.

Die Folge daraus ist, dass inzwischen immer mehr Nachbemessungen (bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage) für ab dem Jahr 2019 erfolgte Gewinnausschüttungen durchgeführt und vorgeschrieben werden.

Bitte prüfen Sie daher Ihrer SV-Beitragsvorschreibung genau.

Im Rahmen einer Steuerplanung kann demzufolge auch überlegt werden, Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zusammenzuziehen, damit alle Ausschüttungen über der Höchstbeitragsgrundlage in diesem Jahr SV-frei bleiben.

Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihr IWTH-Team
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