08.03.2022

Corona-Kurzarbeit - Update Februar 2022

 
       
       

Die Höchstdauer der Corona-Kurzarbeit wird von 24 Monaten auf 26 Monate verlängert. Unternehmen, die seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, können diese bis längstens 31.5.2022 verlängern.

Achtung: Kurzarbeit ist immer vor Beginn des neuen Kurzarbeitsprojekts zu beantragen, das gilt auch für Verlängerungsbegehren.

Betriebe, die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und Kurzarbeit für einen Zeitraum ab 1.3.2022 benötigen, müssen vor dem Erstbegehren (nicht bei einem Verlängerungsbegehren) ein Beratungsverfahren absolvieren.

Ab April 2022 wird die Beihilfe für ALLE Unternehmen eingekürzt (Abschlag von 15%).

Die ungekürzte 100%ige Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen, endet mit 31.3.2022.

Hinweis: Besonders betroffene Unternehmen, die bisher nur die gekürzte Beihilfe begehrt haben, können bis Ende des Kurzarbeitsprojekts, spätestens 31.3.2022, ein Änderungsbegehren zum Erhalt der 100% stellen. Vom Betretungsverbot direkt betroffene Unternehmen erhalten die ungekürzte Beihilfe ab November 2021 bis März 2022. Sofern sich auch die ursprünglich begehrte Ausfallzeit erhöht hat, müsste auch diese Änderung im Änderungsbegehren erfasst werden.

Für Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden.

Quelle: WKO-Newsletter vom 03.03.2022

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