22.02.2021

Eckpunkte zum Lockdown-Umsatzersatz II indirekt betroffene Unternehmen

 
       
       
Für indirekt erheblich betroffene Unternehmen gibt es seit 16.02.2021 bis spätestens 30.06.2021 die Möglichkeit den Lockdown-Umsatzersatz II via FinanzOnline zu beantragen.

Antragsberechtigt sind dafür grundsätzlich Unternehmen, welche die Antragsvoraussetzungen (siehe Richtlinie) erfüllen und die
  • im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielten, die bei unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren und
  • während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 in einer der im Anhang 2 zu VO Lockdown-Umsatzersatz II angeführten Branchen tätig sind, um Umsätze mit direkt (von der behördlichen Schließung) betroffenen Unternehmen zu erzielen und
  • im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 erlitten haben.

Neu gegründete Unternehmen müssen vor dem 1. Dezember 2020 Umsätze erzielt haben. Bei Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben, ist der Vergleichszeitraum, abweichend von der allgemeinen Regel, vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 heranzuziehen.

Genauere Details zur Antragsberechtigung, den Antragsvoraussetzungen und zur Berechnung finden Sie in der VO-Lockdown-Umsatzersatz indirekt Betroffene.

Unternehmen, die bereits einen Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Bereiche erhalten haben, sind gegebenenfalls nur für den Teil des Umsatzes antragsberechtigt, der nicht direkt betroffen war und für den noch kein Ersatz beantragt werden konnte.

Der Lockdown-Umsatzersatz II und Förderungen wie der FKZ 800.000, der Verlustersatz und der Ausfallsbonus schließen sich teilweise gegenseitig aus. Es ist daher eine Vergleichsberechnung anzustellen um die bestmögliche Förderung auszuwählen. Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich nachträglich zu wechseln. Ein Umstieg vom Ausfallsbonus zum Lockdown-Umsatzersatz II ist jedoch ausgeschlossen.

Die Höhe des Umsatzersatzes ist branchenabhängig und ergibt sich aus Anhang 2 zu VO Lockdown-Umsatzersatz II.

Betrachtungszeiträume:

Anträge können für November und/oder Dezember 2020 gestellt werden.

Deckelung des Umsatzersatzes II (Details siehe Richtlinie):
  • Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.
  • Die Höhe des ermittelten Lockdown-Umsatzersatzes II ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 gedeckelt (Höchstbetrag).

Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 1.500. Sind beim Antragsteller 100 Prozent seiner Umsätze begünstigte Umsätze und liegt ein Umsatzausfall im Sinne des Punkt 3.1.5 der Richtlinie von mindestens 80 Prozent vor, so beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300.

Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilfenrahmens müssen bei der Ermittlung des Maximalbetrags (EUR 800.000) berücksichtigt werden (und im Zuge des Antrages offengelegt werden). Diese sind insbesondere:
  • Lockdown-Umsatzersatz für die direkt betroffenen Bereiche
  • FKZ 800.000
  • Aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden
  • COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds 
  • Bestimmte COVID-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Die Antragstellung ist ab einem Zuschuss von > EUR 5.000 von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter durchzuführen. Anträge müssen bis spätestens 30.06.2021 über FinanzOnline eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite https://www.umsatzersatz.at/indirekt/ und in den dort veröffentlichten FAQs.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen sowie Berechnungen und Anträge zur Verfügung!
 
Hinweis: Änderungen vorbehalten. Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer - nicht für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte dieser Information.
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