14.12.2020

Zuwendungen an Dienstnehmer – steuerliche Gutscheinregelung für 2020 geändert

 
       
       
Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Solange der Freibetrag im Kalenderjahr 2020 nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu 365 EUR an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden.

Quelle: BMF-Pressemeldung
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