14.05.2025

Vorsicht: Haftung bei Scheinunternehmen

 
       
       
Vorsicht: Haftung bei Scheinunternehmen!


Der VwGH bestätigt in seinem Urteil vom 18.11.2024 (RA 2024/13/0051), dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat. Wir möchten Sie daher nochmals auf folgende Punkte aufmerksam machen.


Wurde ein Unternehmen rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt, so ist es auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt wird es auch für Unternehmen kritisch, welche in Geschäftsbeziehungen mit diesen Scheinunternehmen treten und als deren Auftraggeber agieren. Wusste der Auftraggeber im Zeitpunkt der Auftragserteilung oder hätte er wissen müssen - durch Abfrage der Liste der Scheinunternehmen -, dass es sich beim Auftrag­nehmer um ein Scheinunternehmen handelt, so haftet er zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Der Vorsteuerabzug ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen (d.h. z.B. tatsächliche Leistung und ordnungsgemäße Rechnung) zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist.

Auch wenn das Unternehmen nicht auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheint, wird eine bloße Abfrage von UID- und Firmenbuchdaten sowie der HFU-Liste jedenfalls nicht genügen, um Verdachtsmomente zu zerstreuen, da jedes Unternehmen im Dunstkreis eines möglichen Umsatzsteuer­betruges zumeist die formalen Voraussetzungen erfüllt.


Als zusätzliche Kontrollen sind beispielsweise nachfolgende Schritte empfehlenswert:
 
  • Überprüfung der Existenz des Unternehmens und Firmenadresse (z.B. Firmenbuchabfrage)
  • Überprüfung der Dokumente des Ansprechpartners (z.B. Ausweiskopie, Auszug aus dem Gewerberegister)
  • Abverlangen von Kostenvoranschlägen der beauftragten Firma
  • Verlangen einer Zahlungsbestätigung und Abverlangen von Skontoermäßigungen bei Barzahlung
  • Vorrangig Überweisungen anstelle von Barzahlungen
  • Abverlangen von Leistungsaufzeichnungen bzw. Baudokumentation (z.B. Bauberichte, Fotos, etc.)
  • Überprüfung der beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Anmeldebestätigungen, Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)
  • Abverlangen von Gewährleistungen bzw. Haftungsvereinbarungen

Diese Art der Dokumentation führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, vor allen für kleine Unternehmer. Angesichts der aktuellen sehr strengen VwGH-Judikatur sollten diese Prüfmaßnahmen jedoch nicht außer Acht gelassen werden.


Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung!­
 
close_icon