21.12.2020

Ratenzahlungsmodell für COVID-bedingte Beitragsrückstände

 
       
       
Um einen zukunftsorientierten Umgang mit coronabedingten Beitrags- bzw. Steuerrückständen sicher zu stellen, hat der Nationalrat am 11.12.2020 gesetzliche Rahmenbedingungen beschlossen. Die ÖGK und die Finanzbehörden gehen dabei akkordiert vor.

2-Phasen-Modell

Das neue Maßnahmenpaket untergliedert sich in zwei Phasen der Konsolidierung.

Phase 1 dient  dazu,  die  bis  einschließlich  31.3.2021  aufgelaufenen  Beitragsrückstände  zu begleichen bzw. weitestgehend zu reduzieren. Dazu sind Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2022 möglich. Die Anträge können im März gestellt werden.

Phase 2 zielt darauf ab, etwaig am 30.6.2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis 31.3.2024 zur Verfügung.

Die sukzessive Begleichung der bestehenden Beitragsrückstände wird unterstützt durch die Reduktion der gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1.4.2021 bis 30.6.2022 um 2 Prozentpunkte (Reduzierung auf voraussichtlich 1,38 %).

Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen  bzw.  Ratenvereinbarungen  ausgenommen.  Diese  sind  nach  der  gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.

Quelle: ÖGK vom 08.12.2020
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