22.01.2016
Vertretungsärzte/innen sind keine steuerlichen Dienstnehmer/innen
Das Erkenntnis des BFG vom 19.11.2015:
1. Nach Ansicht des BFG sind Vertretungsärzte/innen NICHT als steuerliche Dienstnehmer/innen anzusehen.
2. Zum einen kann eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus dann nicht vorliegen, wenn der zu vertretende Arzt in der Ordination nicht anwesend ist und die Ordination sowie die dazugehörigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.
3. Zum anderen ist zumeist durch Aushang in der Ordination für die Patienten/innen ersichtlich, dass sie von einem „anderen Arzt“ behandelt werden als normalerweise üblich, daher werden die Ärzte auch eigenverantwortlich tätig (= Vorliegen von Unternehmerrisiko).
4. Es ist auch in verschiedenen anderen Berufsgruppen als durchaus gegeben anzusehen, dass ein anderer Leistungen für den Unternehmer erbringt und nicht sein Angestellter ist (ein Busunternehmer fährt im Auftrag eines anderen Busunternehmens auf dessen Rechnung, ein Ziviltechniker erbringt Leistungen in den Büroräumen eines Architekten etc.).
5. Letzten Endes lag auch kein Weisungsrecht durch den Ordinationsinhaber vor.
Und hier das Erkenntnis im Langtext
1. Nach Ansicht des BFG sind Vertretungsärzte/innen NICHT als steuerliche Dienstnehmer/innen anzusehen.
2. Zum einen kann eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus dann nicht vorliegen, wenn der zu vertretende Arzt in der Ordination nicht anwesend ist und die Ordination sowie die dazugehörigen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.
3. Zum anderen ist zumeist durch Aushang in der Ordination für die Patienten/innen ersichtlich, dass sie von einem „anderen Arzt“ behandelt werden als normalerweise üblich, daher werden die Ärzte auch eigenverantwortlich tätig (= Vorliegen von Unternehmerrisiko).
4. Es ist auch in verschiedenen anderen Berufsgruppen als durchaus gegeben anzusehen, dass ein anderer Leistungen für den Unternehmer erbringt und nicht sein Angestellter ist (ein Busunternehmer fährt im Auftrag eines anderen Busunternehmens auf dessen Rechnung, ein Ziviltechniker erbringt Leistungen in den Büroräumen eines Architekten etc.).
5. Letzten Endes lag auch kein Weisungsrecht durch den Ordinationsinhaber vor.
Und hier das Erkenntnis im Langtext