15.09.2015

Steuerreform 2015/16 - Änderungen in der Umsatzsteuer

 
       
       
Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurden auch Änderungen in der Umsatzsteuer beschlossen. Der Normalsteuersatz in Höhe von 20% bleibt weiterhin bestehen. Dieser ist immer dann anzuwenden, wenn nicht Sondervorschriften wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Ausnahmenregelungen (z.B. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) in Betracht kommen. Zahlreiche Änderungen ergeben sich nun bei den Steuerermäßigungen.
Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 wird die bisherige Anlage zum UStG in 2 Teile geteilt:

- Anlage 1 (Gegenstände mit 10%)
- Anlage 2 (Gegenstände mit 13%)

Der 12%ige Steuersatz fällt zur Gänze weg.

Zu Änderungen kommt es ab dem Stichtag 1. Jänner 2016 bereits bei folgenden Kategorien: z.B. Lebende Tiere, Pflanzen, Futtermittel, Tätigkeit als Künstler, Lieferung von Wein ab Hof etc werden zukünftig mit 13% besteuert, statt bisher mit 10% oder 12%.

Als (neuer) Stichtag für die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10% auf 13% bei bestimmten weiteren Umsätzen (wie z.B. Beherbergung, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museumsleistungen) gilt nunmehr der 1. Mai 2016 und nicht wie ursprünglich angedacht der 1. April 2016. Hierdurch soll es vor allem für Tourismusbetriebe zu administrativen Erleichterungen im Rahmen der Wintersaison kommen. Außerdem gibt es eine Übergangsbestimmung für Umsätze, welche zwischen 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 ausgeführt werden. Für diese gilt weiterhin die Begünstigung mit 10% sofern Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 erfolgen. Auch über diese Übergangsfrist hinaus gilt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks (inklusive Frühstücksgetränke) im Zuge der Beherbergung weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10%. Der Begutachtungsentwurf hatte hier noch 13% USt vorgesehen.

Ihre Wirtschaftstreuhänder beraten Sie gerne!
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