04.03.2015

WICHTIGE INFORMATION zur 1. Novelle des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes

 
       
       
Bereits seit 1. Mai 2011 ist das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft, um auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Gleichberechtigung für alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer zu schaffen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu sichern. Nach beinahe vier Jahren, seit seiner Einführung, wurde das Gesetz überarbeitet und zahlreiche Änderungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sind seit 1. Jänner 2015 wirksam.
Die Novelle ab 1.1.2015 beinhaltet u.a. neben strengeren Straf- und neuen Verjährungsbestimmungen auch eine Ausweitung der Lohnkontrollen auf das gesamte, nach kollektiven Rechtsvorschriften zustehende Entgelt. Bisher wurde nur der Grundlohn geprüft und Unterzahlungen bestraft. Nunmehr wurde die Kontrolle auf das gesamte Mindestentgelt, inkl. Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge ausgeweitet. Ein großes Augenmerk wird unter dem Begriff „Mindestentgelt“ auch auf die Einbeziehung von Überstunden und Zeitausgleichsabrechnungen gelegt werden.

Der Strafrahmen bei Unterentlohnung PRO ARBEITNEHMER stellt sich wie folgt dar:

  • bis 3 AN € 1.000,00 bis € 10.000,00 im Wiederholungsfall € 2.000,00 bis € 20.000,00 
  •  über 3 AN € 2.000,00 bis € 20.000,00 im Wiederholungsfall € 4.000,00 bis € 50.000,00


Betroffene Arbeitnehmer werden von behördlicher Seite nunmehr ebenfalls verpflichtend informiert, sobald ein Strafbescheid gegen den Arbeitgeber erlassen wird. Die Ansprüche können auf zivilrechtlicher Ebene eingeklagt werden.

Die vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen (u.a. wie bisher Arbeitszeitaufzeichnungen) werden im Gesetzestext nun ausdrücklich aufgezählt, wobei wir in diesem Zusammenhang dringend empfehlen, hier Ihre Lohnunterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig empfehlen wir eine Kontrolle Ihres Personalstandes, im Hinblick auf Aktualität und Übereinstimmung der tatsächlichen Tätigkeit mit den kollektivvertraglichen Einstufungen durchzuführen.

Zu Ihrer Rechtssicherheit übermitteln wir Ihnen dazu den Folder zum LSDB-G in seiner 2. Auflage, in dem Sie sich informieren und einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen verschaffen können.

Selbstverständlich stehen Ihnen Ihre Personalsachbearbeiterinnen zu diesem Thema gerne zur Verfügung!

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