25.11.2014
SVA-Vorauszahlungen zur Steueroptimierung nutzen
SVA-Versicherte können jetzt noch vor Jahresende freiwillige Vorauszahlungen leisten, um dadurch den Jahresgewinn 2014 steuerlich zu optimieren
Vorauszahlungen für SVA-Beiträge werden als steuerlich absetzbare Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung insofern anerkannt, als diese einer sorgfältigen und wirtschaftlich fundierten Berechnung zugrunde liegen.
Zu beachten ist weiters, dass diese Vorauszahlungen von Ihnen auch wieder von der SVA zurückgefordert werden können, insofern es keine Beitragsrückstände gibt. Erfolgt daher im Jahr 2015 die Rückzahlung einer im Jahr 2014 an die SVA geleisteten Vorauszahlung, so kann diese nachträglich vom Finanzamt als Betriebsausgabe im Jahr 2014 aberkannt oder auch erst in einem späteren Jahr bei Verrechnung mit vorgeschriebenen Beiträgen als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung und wir werden Sie bei der optimalen Vorgehensweise beraten und den für Sie bestmöglichen Vorauszahlungsbetrag berechnen.
Vorauszahlungen für SVA-Beiträge werden als steuerlich absetzbare Betriebsausgabe im Jahr der Zahlung insofern anerkannt, als diese einer sorgfältigen und wirtschaftlich fundierten Berechnung zugrunde liegen.
Zu beachten ist weiters, dass diese Vorauszahlungen von Ihnen auch wieder von der SVA zurückgefordert werden können, insofern es keine Beitragsrückstände gibt. Erfolgt daher im Jahr 2015 die Rückzahlung einer im Jahr 2014 an die SVA geleisteten Vorauszahlung, so kann diese nachträglich vom Finanzamt als Betriebsausgabe im Jahr 2014 aberkannt oder auch erst in einem späteren Jahr bei Verrechnung mit vorgeschriebenen Beiträgen als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung und wir werden Sie bei der optimalen Vorgehensweise beraten und den für Sie bestmöglichen Vorauszahlungsbetrag berechnen.