Neue Leistungsortregeln für verschiedene elektronische Dienstleistungen und "MOSS" ab 01.01.2015
Damit Sie sich jedoch nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in dem jeweiligen EU Land registrieren lassen müssen, Erklärungen einreichen müssen, etc., gibt es eine Vereinfachung, den sogenannten "MOSS" (= Mini-One-Stop-Shop).
Welche Leistungen sind betroffen?
- Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- alle anderen elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen (dazu zählen unter anderem die Bereitstellung von Software und Datenbanken und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Bildern, Musik, Filmen, E-Books, Apps, das Erbringen von Fernunterrichtsleistungen)
Was ist "MOSS"?
"MOSS" erspart Ihnen die steuerliche Registrierung in jedem EU Land, in dem Ihre privaten Abnehmer ansässig sind bzw. die elektronische Dienstleistung verbraucht wird. "MOSS" ist eine zentrale Anlaufstelle für die Steuerzahlungen sowie die Einreichung der Steuererklärungen (in Österreich über FinanzOnline) und kann freiwillig ab 01.01.2015 in Anspruch genommen werden. Die Anmeldung zu "MOSS" ist ab sofort möglich und sollte für die Verwendung ab 01.01.2015 jedenfalls VOR 31.12.2014 erfolgen!
In weiterer Folge sind bis jeweils zum 20. Tag des Monats nach Quartalsende Quartalserklärungen abzugeben (auch die Zahllast ist dann fällig), eine zusätzliche Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.
Kontaktieren Sie uns bitte für nähere Informationen, insbesondere zu notwendigen Anpassungen in Ihrem Bestellsystem sowie zur Rechnungslegung, falls Sie ab 01.01.2015 elektronische Dienstleistungen an Private im EU Raum erbringen! Wir kümmern uns für Sie um die Registrierung zum "MOSS" und die Umsetzung in Ihrer Buchhaltung.
Ihre Wirtschaftstreuhänder beraten Sie dazu gerne!