09.12.2013

Neue Lohnzettelart ab 01.01.2014

 
       
       
Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 EStG 1988).

Für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2014 ist bei Auslandstätigkeit, sofern ein DBA mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist, eine neue Lohnzettelart (Lohnzettelart 24) zu verwenden. Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, nicht erkennbar, für welche Teile der im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) ausgewiesenen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies war insofern problematisch, da dadurch im Rahmen der Veranlagung der Anrechnungshöchstbetrag nicht ohne weitere Erhebungen ermittelt werden konnte.

Neue Lohnzettelart 24

Die neue Lohnzettelart ist für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2014 zu verwenden. In diesem Lohnzettel sind jene Bezüge darzustellen, für die gemäß DBA mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die österreichische Lohnsteuer für diese Bezüge einbehalten hat oder nicht.

Für jeden anderen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel (Lohnzettelart 24) zu übermitteln. Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln.

Quelle und Link: Info des BMF, 05.12.2013
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