22.02.2013

Die neue Pendlerförderung

 
       
       
Von manchen als "Wahlzuckerl" bezeichnet wird die derzeit als Regierungsvorlage präsentierte Pendlerförderung, die erst im Februar rückwirkend ab 1.1.2013 beschlossen werden soll. Für die Abgeltung der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte stehen dem Arbeitnehmer (AN) neben dem Verkehrsabsetzbetrag (EUR 291,00) und dem (kleinen oder großen) Pendlerpauschale der neueingeführte Pendlereuro und der Pendlerausgleichsbetrag zu.Pendlerpauschale

Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale bleiben weiterhin unverändert. Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale).

Bislang ist es so, dass die Wegstrecke an mehr als 11 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt werden muss. Neu wird sein, dass das Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder zwei Tagen pro Woche zur Arbeitsstätte fahren, aliquot zustehen soll.

Geplant ist, dass jenen Arbeitnehmern, die ein Dienstauto fahren und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuern, künftig kein Pendlerpauschale mehr zustehen soll.

Jobticket

Derzeit besteht die Möglichkeit, Dienstnehmern, die Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, eine Jahresnetzkarte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung zu stellen. Geplant ist, diese Begünstigung auch auf jene Mitarbeiter auszudehnen, denen kein Pendlerpauschale zusteht – also z.B. im Raum Wien. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Rechnung auf den Dienstgeber lautet und die Karte nicht übertragbar ist. Weiter darf das Jobticket nicht anstelle des bisherigen Entgelts gewährt werden.

Neueinführung des Pendlereuros

Zusätzlich zum Pendlerpauschale soll den Betroffenen der sogenannte Pendlereuro zustehen, ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag, der abhängig von der Entfernung zur Arbeitsstätte ist. Der Pendlereuro soll je Kilometer Distanz Wohnung – Arbeitsstätte EUR 2,00 pro Jahr betragen. D.h. ist die Arbeitsstätte von der Wohnung 30 km entfernt, steht ein zusätzlicher Steuerabsetzbetrag von 60 EUR pa zu. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Auch dafür wäre ein Antrag beim Arbeitgeber zu stellen oder alternativ im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

Pendlerzuschlag

Damit Arbeitnehmer mit geringem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, soll der Pendlerzuschlag von EUR 141 auf EUR 290 angehoben werden, sodass insgesamt eine Negativsteuer von bis zu EUR 400 zustehen könnte. Pendler, die einer Einkommensteuer von bis zu 290 EUR unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag in Höhe von 290 EUR zu, der zwischen einer Steuer von 1 EUR und 290 EUR gleichmäßig eingeschliffen werden soll.

Die Neuerungen sollen mit 1.1.2013 rückwirkend in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
close_icon