19.01.2013
GPLA-Prüfungen können KMU in den Ruin treiben
Im Jahr 2003 wurde die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) eingeführt. Was in den vergangenen zehn Jahren seitens der Finanzverwaltung als Erfolg gilt, hat in der jüngsten Vergangenheit aber zu rigorosen Umqualifizierungen von Werkverträgen in Dienstverträge geführt. Seitens Sozialversicherungsträger (SVA) und Finanzverwaltung wird die selbstständige Tätigkeit in Bau- und Baunebengewerbe, Pflege und Reinigung sowie der freiberuflich Tätigen kritisiert. Bei Umqualifizierungen können Nachzahlungen von sechsstelligen Eurobeträgen gerade für kleinere Betriebe existenzbedrohend sein.Richtige Kriterien: Wesentlich zur Vorbereitung auf eine GPLA-Prüfung ist, inwieweit die Kriterien eines Werkvertrages erfüllt sind, also Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, Weisungsungebundenheit, Vertretungsrecht, keine Bindung an fixe Arbeitszeiten, keine Kontrollen des Auftraggebers, keine Bindung an den Arbeitsort, insgesamt keine Eingliederung in den betrieblichen Organismus. Für die Qualifikation als Werkvertrag sind mehrere Auftraggeber, Arbeiten mit eigenen Betriebsmitteln und eine unternehmerrisikobehaftete Entlohnung hilfreich.
Der Prüfer sollte die Richtlinien hinsichtlich der Stellung des Dienstgebers bei der GPLA, des Prüfungszeitraums und des Wiederholungsverbots einhalten. Aufzeichnungen und Unterlagen sollten einander nicht widersprechen. Dringend zu empfehlen ist die Beiziehung der Sozialversicherungsanstalt bei Umwandlungsfällen in der Schlussbesprechung. Diese dient dem Grundsatz des Parteiengehörs. Die Empfehlungen der SVA sind zu protokollieren und als Grundlage für ein Rechtsmittel hilfreich. Insgesamt bleibt zu hoffen, dass Rechtssicherheit, Vertragsautonomie und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung Vorrang haben – und es sich bei Umqualifizierungen nicht um den Versuch handelt, den Staatshaushalt zu konsolidieren.
Quelle: WirtschaftsBlatt vom 16.01.2013, Seite A012 , Friedrich Hahn, Geschäftsführer St. Pölten Ecovis Austria
Der Prüfer sollte die Richtlinien hinsichtlich der Stellung des Dienstgebers bei der GPLA, des Prüfungszeitraums und des Wiederholungsverbots einhalten. Aufzeichnungen und Unterlagen sollten einander nicht widersprechen. Dringend zu empfehlen ist die Beiziehung der Sozialversicherungsanstalt bei Umwandlungsfällen in der Schlussbesprechung. Diese dient dem Grundsatz des Parteiengehörs. Die Empfehlungen der SVA sind zu protokollieren und als Grundlage für ein Rechtsmittel hilfreich. Insgesamt bleibt zu hoffen, dass Rechtssicherheit, Vertragsautonomie und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung Vorrang haben – und es sich bei Umqualifizierungen nicht um den Versuch handelt, den Staatshaushalt zu konsolidieren.
Quelle: WirtschaftsBlatt vom 16.01.2013, Seite A012 , Friedrich Hahn, Geschäftsführer St. Pölten Ecovis Austria