03.01.2013
Auflösungsabgabe
Ab 2013 hat zum Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse bzw. freien Dienstverhältnisses der Dienstgeber eine Auflösungsabgabe zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis bzw. freie Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Höhe und Fälligkeit:
Die Auflösungsabgabe beträgt 2013 einheitlich EUR 113,00. Dieser Betrag ist jährlich aufzuwerten und auf volle Euro zu runden.
Fällig wird die Auflösungsabgabe im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen.
Lesen Sie mehr dazu auf der Homepage der Wr. Gebietskrankenkasse.
Übersicht über die Auflösungsabgabepflicht je nach Beendigungsart des Dienstverhältnisses
Quelle: PV-Info 12/2012 S. 17 ff
Höhe und Fälligkeit:
Die Auflösungsabgabe beträgt 2013 einheitlich EUR 113,00. Dieser Betrag ist jährlich aufzuwerten und auf volle Euro zu runden.
Fällig wird die Auflösungsabgabe im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen.
Lesen Sie mehr dazu auf der Homepage der Wr. Gebietskrankenkasse.
Übersicht über die Auflösungsabgabepflicht je nach Beendigungsart des Dienstverhältnisses
Quelle: PV-Info 12/2012 S. 17 ff