25.11.2012
Ziviltechniker ab 2013 bei der SVA pensionsversichert
Mit 1. Januar 2013 werden die Ziviltechniker in die Pensionspflichtversicherung nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) einbezogen.
Die Grundsätze des Versicherungs- und Beitragsrechts
Pflichtversicherung: Ab 1. Januar 2013 sind alle Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern mit aufrechter Befugnis pflichtversichert. Das Ruhen der Befugnis begründet eine Ausnahme von der Pflichtversicherung.
Beitragshöhe: Der von den Versicherten zu bezahlende Beitrag macht – wie bei allen FSVG-Versicherten – 20 Prozent der individuellen Beitragsgrundlage (die primär von den Einkünften aus der versicherten Tätigkeit abhängt) aus. Die Differenz auf den Gesamtbeitrag in Höhe von 22,8 Prozent trägt der Bund.
Übergangsbestimmungen: In den Jahren 2013 bis 2015 werden die Ziviltechniker beitragsrechtlich grundsätzlich wie Neugründer behandelt, das heißt, es gilt eine reduzierte Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von 537,78 Euro monatlich, die auch als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen wird (bis die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre vorliegen und die Beitragsgrundlage endgültig festgestellt werden kann).
Alternative: Es gibt aber auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage der Jahre 2013 bis 2015 auf Basis der Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 zu ermitteln (und dadurch zu erhöhen). Das kann vor allem für Versicherte in Pensionsnähe sinnvoll sein, bei denen die endgültige Beitragsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2015 vor Pensionsanfall nicht mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen würde eine sehr niedrige vorläufige Beitragsgrundlage bei der Berechnung der Pension herangezogen werden und könnte sich negativ auf die Pensionshöhe auswirken.
Selbständigenvorsorge
Die SVA übernimmt ab 1. Januar 2013 auch die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge für jene Ziviltechniker, die sich freiwillig für die Beitragszahlung entschieden haben beziehungsweise entscheiden werden. Die SVA wird die Beiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur Pensionsversicherung vorschreiben und – nach Bezahlung – an die Vorsorgekasse überweisen.
Quelle: SVA aktuell 4/2012, Seite 9
Die Grundsätze des Versicherungs- und Beitragsrechts
Pflichtversicherung: Ab 1. Januar 2013 sind alle Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern mit aufrechter Befugnis pflichtversichert. Das Ruhen der Befugnis begründet eine Ausnahme von der Pflichtversicherung.
Beitragshöhe: Der von den Versicherten zu bezahlende Beitrag macht – wie bei allen FSVG-Versicherten – 20 Prozent der individuellen Beitragsgrundlage (die primär von den Einkünften aus der versicherten Tätigkeit abhängt) aus. Die Differenz auf den Gesamtbeitrag in Höhe von 22,8 Prozent trägt der Bund.
Übergangsbestimmungen: In den Jahren 2013 bis 2015 werden die Ziviltechniker beitragsrechtlich grundsätzlich wie Neugründer behandelt, das heißt, es gilt eine reduzierte Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von 537,78 Euro monatlich, die auch als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen wird (bis die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre vorliegen und die Beitragsgrundlage endgültig festgestellt werden kann).
Alternative: Es gibt aber auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage der Jahre 2013 bis 2015 auf Basis der Einkünfte der Jahre 2010 bis 2012 zu ermitteln (und dadurch zu erhöhen). Das kann vor allem für Versicherte in Pensionsnähe sinnvoll sein, bei denen die endgültige Beitragsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2015 vor Pensionsanfall nicht mehr festgestellt werden kann. In diesen Fällen würde eine sehr niedrige vorläufige Beitragsgrundlage bei der Berechnung der Pension herangezogen werden und könnte sich negativ auf die Pensionshöhe auswirken.
Selbständigenvorsorge
Die SVA übernimmt ab 1. Januar 2013 auch die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge für jene Ziviltechniker, die sich freiwillig für die Beitragszahlung entschieden haben beziehungsweise entscheiden werden. Die SVA wird die Beiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur Pensionsversicherung vorschreiben und – nach Bezahlung – an die Vorsorgekasse überweisen.
Quelle: SVA aktuell 4/2012, Seite 9