31.08.2012

Wie kann ich mich gegen die behördliche Umqualifizierungen von Werk-/freien Dienstverträgen in echte Dienstverträge wehren?

 
       
       
Die Umqualifizierung von Werkverträgen/freien Dienstverträgen in echte Dienstverhältnisse ist bei Betriebsprüfungen immer öfter ein unliebsames Thema. Wird im Rahmen der Schlussbesprechung keine Einigung erzielt, gibt es die Möglichkeit, eine Berufung bei den zuständigen Stellen einzubringen. Dabei sind unter anderem folgende Punkte zu prüfen:
  • Wurde ausbezahltes Honorar als Nettolohn angesehen und vom Prüforgan auf Bruttolohn hochgerechnet? Diese Hochrechnung ist rechtlich meist nicht zulässig.
  • Wurden Sonderbeiträge nachverrechnet, obwohl aufgrund der Höhe des Honorars die anteiligen Sonderzahlungen bereits enthalten waren?
  • Wenn der Prüfer nicht die Verträge UND die tatsächlichen Gegebenheiten geprüft hat, können eventuell Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
    Wurden Altersausnahmen bei den
  • Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung berücksichtigt?
  • Lohnsteuer: Eintreibung direkt beim Dienstnehmer bzw. Regressanspruch gegenüber diesem.


Bleibt es bei der rückwirkenden Einstufung als echter Dienstnehmer, haben Sie u. E. Anspruch darauf, dass Ihr Vertragspartner die Rückerstattung der von ihm an die SVA bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vornimmt und Ihnen erstattet. Die Rückforderung bei der SVA wird im Fall der Pensionsversicherungsbeiträge unproblematisch sein. Im Fall der Krankenversicherung kann es zu gekürzten Rückzahlungen kommen, wenn im Prüfungszeitraum Leistungen der SVA in Anspruch genommen wurden.

Tipp:
Vor Begründung eines Werkvertrags können Sie beim Finanzamt oder bei der GKK eine Anfrage stellen oder auch bei der SVA einen Feststellungsantrag, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Quelle: SVA aktuell 03/2012, S. 7, Dr. Wolfgang Höfle

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