Mitteilungsverpflichtung bei Auslandszahlungen
Für Zahlungen, die nach dem 31.12.2010 für bestimmte inländische Leistungen ins Ausland erfolgen (insbesondere Überweisung auf ein Auslandskonto), besteht gemäß § 109b EStG eine Mitteilungsverpflichtung. Diese bezweckt einerseits, die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich zu erleichtern. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht hat.
Der Mitteilungspflicht unterliegen Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:
- Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG 1988, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
- Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen. Jedenfalls auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die inländisches Vermögen betreffen;
- kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen unterliegen unabhängig davon, ob sie beim Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen, der Mitteilungspflicht.
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn
- sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen,
- ein Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 zu erfolgen hat oder
- Zahlungen an eine ausländische Körperschaft erfolgen; es sei denn, die ausländische Körperschaft unterliegt im Ausland einem Steuersatz, der um mehr als zehn Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer. Mitteilungspflichtig sind demnach Zahlungen an eine ausländische Körperschaften nur dann, wenn der Ansässigkeitsstaat eine Körperschaftsteuer von weniger als 15 % erhebt.
Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre.
Quelle: SWK-Heft 3 vom 20.01.2012, Dr. Gerhard Petschnigg, S 101f