28.12.2011
Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen
Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (z.B. auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für 2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000 EUR übersteigen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.
Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109a EStG verwendet.
Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 EUR verhängt werden.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.
Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109a EStG verwendet.
Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 EUR verhängt werden.