12.12.2011

Vertretungsärzte

 
       
       
In einer aktuellen Entscheidung (UFS GZ RV/0793-G/09) hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass ein Vertretungsarzt eine selbständige Tätigkeit erbringt und das für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses wesentliche Merkmal der Weisungsgebundenheit fehlt.

Gegen diese UFS-Entscheidung wurde allerdings seitens des Finanzamtes beim Verwaltungsgerichtshof eine Amtsbeschwerde eingebracht (VwGH 2011/15/0122). Das Finanzamt sieht die Tätigkeit des Vertretungsarztes durch die Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers und einer entsprechenden Weisungsgebundenheit als Dienstverhältnis an. Sollte der VwGH der Meinung des UFS nicht folgen, müssten die Einkünfte des Vertretungsarztes mit allen sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Folgen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden.

Der Ausgang des VwGH-Verfahrens bleibt abzuwarten.
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