16.11.2011

Steuertipps für Arbeitnehmer

 
       
       
  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011
  • Werbungskosten noch vor dem 31.12.2011 bezahlen
  • Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2011 beim Arbeitgeber anregen
  • Arbeitnehmerveranlagung 2006 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2006 beantragen
Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011

Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2011 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2011 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2011 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleistung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeitnehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganzjährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (z.B. vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2011 vorgelegt hat).

Arbeitnehmerveranlagung 2006 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2006 beantragen

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags dazu;
  • Geltendmachung des Unterhaltabsetzbetrages;
  • Geltendmachung von Negativsteuern


eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2006 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2011 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

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