02.11.2011
Eintragungsgebühr für das Grundbuch: Verwendung der Einheitswerte verfassungswidrig
Für die Frage, wie viel Eintragungsgebühr für das Grundbuch zu entrichten ist, zählt allgemein der Kaufpreis des Grundstückes. Wird ein Grundstück jedoch verschenkt oder vererbt, errechnet sich die Eintragungsgebühr auf Basis der Einheitswerte.Dies ist nach einer Entscheidung des VfGH vom 21. 9. 2011, G 34, 35/11, verfassungswidrig; Abs. 1 und 1a des § 26 GGG sind als verfassungswidrig aufgehoben. Die völlig veralteten Einheitswerte sind keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Eintragungsgebühr, weil dies zu unsachlichen Ergebnissen führt. Der Verfassungsgerichtshof hat eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 gesetzt. Kommt keine Reparatur zustande, richtet sich die Eintragungsgebühr auch für verschenkte bzw. vererbte Grundstücke nach dem tatsächlichen Wert des Grundstückes.
Quelle: LindeOnline, 28.10.2011
Quelle: LindeOnline, 28.10.2011