05.10.2011

Förderung für Neugründer - Ausweitung des Zugangszeitraumes

 
       
       
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) zielt darauf ab, neuen Unternehmen durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren einen leichteren Einstieg in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen.So entfallen unter bestimmten Voraussetzungen derzeit im Gründungsmonat und den folgenden elf Kalendermonaten die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), zum Wohnbauförderungsbeitrag (WF), zur Unfallversicherung (UV) und die Kammerumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).

Darüber hinaus sind Unternehmensgründer generell von der Entrichtung bestimmter Abgaben befreit (z.B. Stempel- und Gerichtsgebühren), wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung bzw. einer Betriebsübertragung anfallen.

Adaptierung des NeuFöG

Wie die bisherige Praxis zeigte, beschäftigen neu gegründete Unternehmen gerade im ersten Jahr ihrer betrieblichen Tätigkeit meist nur vereinzelt Dienstnehmer. Insbesondere die Förderungsmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Entfall von bestimmten lohnabhängigen Abgaben kommt den jeweiligen Betrieben somit nur in sehr eingeschränktem Maße zu Gute.

Dieser Umstand veranlasste den Gesetzgeber, den allgemeinen Zugangszeitraum für die Inanspruchnahme der Förderung von bisher zwölf Monaten auf 36 Monate auszudehnen (vgl. Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011 vom 1.8.2011).

Der Umfang der Förderung selbst bleibt unverändert. Umfasst sind nach wie vor der DB, der WF, die UV und die Kammerumlage nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998.

Beim grundsätzlich zeitraumunabhängigen Entfall von sonstigen bei einer Neugründung bzw. bei Betriebsübertragung anfallenden Abgaben kommt es ebenfalls zu keiner Änderung.

Lesen Sie mehr dazu auf der Homepage der NÖ Gebietskrankenkasse.

Quelle: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, www.noedis.at, NÖDIS, Nr. 11/September 2011
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