Meldung der Begünstigten von Privatstiftungen bis 30.6.2011
Nach der allgemeinen Regel müssen seit 1.4.2011 Begünstigte „unverzüglich“ über FinanzOnline gemeldet werden, wenn sie durch die dazu vom Stifter berufene Stelle oder vom Stiftungsvorstand als Begünstigte festgestellt wurden. Obwohl durch den Gesetzeswortlaut derzeit nicht gedeckt, geht die Finanzverwaltung in einer BMF-Info davon aus, dass auch bei seit 1.4.2011 neu gegründeten Stiftungen sämtliche Begünstigte unverzüglich zu melden sind, also nicht nur jene, die gesondert festgestellt werden müssen sondern auch jene Begünstigten, die in der Stiftungs(zusatz)urkunde (die ja ohnehin beim Finanzamt vorgelegt werden muss) konkret bezeichnet sind. Die Begünstigten müssen nicht förmlich festgestellt werden, dies kann auch durch konkludente Handlung erfolgen (z.B. erstmalige Anweisung einer Zuwendung anlässlich des Erreichens des 25. Lebensjahres, wenn diese Altersgrenze als Voraussetzung der Begünstigtenstellung vorgesehen ist).
Die Übergangsbestimmung, nach der alle zum 31.3.2011 bestehenden Begünstigten bis zum 30.6.2011 gemeldet werden müssen, ist jedenfalls viel weiter gefasst. Nach dieser Bestimmung sind nicht nur jene Begünstigten zu melden, die von einer dazu berufenen Stelle festgestellt werden müssen, sondern auch alle Begünstigten, die in der Stiftungsurkunde bzw in der Stiftungszusatzurkunde bezeichnet und damit eindeutig identifizierbar sind (insbesondere durch Name und Geburtsdatum). Vielfach werden in Stiftungs(zusatz)urkunden bereits Begünstigte namentlich angeführt, die ihre Stellung als Begünstigte aber erst nach dem Ableben bestimmter Personen oder ab Erreichen eines bestimmten Alters, Abschluss des Studiums etc erwerben. Diese "potentiell" Begünstigten haben zunächst nur ein Anwartschaftsrecht auf die Begünstigtenstellung und werden nach hA nicht als Begünstigte im Sinne des § 5 PSG gesehen. Sie sind daher noch nicht in die bis 31.3.2011 zu erstattende Meldung für bestehende Begünstigte aufzunehmen. In der vom BMF dazu herausgegebenen Information wird aber klargestellt, dass für die Vergangenheit nur jene Begünstigten zu melden sind, deren Begünstigtenstellung zum 31.3.2011 noch aufrecht besteht.
Beispiel:
Die Privatstiftung X gewährt jährlich Zuwendungen an bedürftige Studenten. Die Zuwendungsempfänger werden von einem eigens eingerichteten Gremium ausgewählt und erhalten laut Stiftungsurkunde einmalige Zuwendungen. Da die Begünstigtenstellung der Zuwendungsempfänger mit dem Erhalt der einmaligen Zuwendung endet, ist eine Meldung für die Vergangenheit (Zeiträume vor dem 1. April 2011) nicht vorzunehmen.
Exkurs: Meldung von Spenden
Zuwendungen an Organisationen, die in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind, müssen laut BMF-Info weder für die Vergangenheit noch in Zukunft gemeldet werden. Werden von gemeinnützigen Stiftungen Zuwendungen an einen unbestimmten Personenkreis in Form von Sach- oder Dienstleistungen, wie etwa Ausspeisungen, allgemeine Sozialdienste, erbracht, hat eine Meldung zu erfolgen, wenn die Leistungen die Bagatellgrenze von 250 EUR pro Person übersteigen.
Zu meldende Daten
Bei der Meldung über FinanzOnline sind dem zuständigen Finanzamt folgende Daten der Begünstigten zu übermitteln:
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum,
- Firmenwortlaut (wenn juristische Personen, z.B. gemeinnützige Organisationen, begünstigt sind),
- Adresse (verpflichtend ist nur das Land anzugeben, die genaue Adresse kann fakultativ angeführt werden),
- Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte die Begünstigtenstellung erlangt hat.
Auch die Beendigung der Begünstigtenstellung ist über FinanzOnline unter Angabe des Grundes (z.B. Tod des Begünstigten, Änderung der Stiftungsurkunde) zu melden. Alle erfassten Begünstigten (auch ehemalige Begünstigte) können dann künftig über FinanzOnline direkt vom Stiftungsvorstand oder über den bevollmächtigten steuerlichen Vertreter abgefragt werden.
Zeitpunkt der Meldung für neu festgestellte Begünstigte
Wie eingangs erwähnt sind die Begünstigten, die nach dem 31.3.2011 festgestellt werden, unverzüglich zu melden. Dies bedeutet, dass die Mitteilung ohne schuldhaften Verzug zu erfolgen hat. Ein schuldhafter Verzug kann erst dann vorliegen, wenn der Stiftungsvorstand (oder ein Mitglied davon) von der Feststellung des Begünstigten wusste und die Mitteilung trotzdem nicht vornimmt. Folglich sollte eine Meldepflicht erst dann gegeben sein, wenn der Stiftungsvorstand von der Bestellung des Begünstigten Kenntnis erlangt. Nach Ansicht des BMF gilt eine Meldung innerhalb von längstens vier Wochen ab Entstehung der Begünstigtenstellung noch als unverzüglich erfolgt.
Strafbestimmung
Kommt der Stiftungsvorstand seiner Meldepflicht nicht nach, können Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 EUR je verschwiegenem bzw. nicht vollständig gemeldetem Begünstigten verhängt werden.