30.05.2011

Selbstanzeige bei Umsatzsteuernachzahlungen

 
       
       
In seiner Entscheidung vom 29. April 2010 (GZ FSRV/0033-L/09) hat der UFS die Auffassung vertreten, dass ein Anbringen, um als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu gelten, die Anzeige einer finanzstrafrechtlichen Verfehlung enthalten muss. Weiters muss lt. UFS in der Selbstanzeige die Verfehlung in ihrer konkreten Ausformung dargelegt werden und diejenige Person, für welche die Anzeige gelten soll, nach § 29 Abs 5 FinStrG ausdrücklich genannt werden. Diese UFS-Entscheidung widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, wonach die Einreichung einer eine Restschuld offen legenden Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige zu werten ist.Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass sich mit der Einreichung einer berichtigenden Umsatzsteuerjahreserklärung und anschließender umgehender Bezahlung der Restschuld eine gesonderte Selbstanzeige erübrigt (vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis im Formular U 1, wonach bestimmte nachteilige Folgen der nicht zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, wozu auch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zählt, durch die umgehende Entrichtung der bereits fälligen Restschuld vermieden werden können).

Die Angelegenheit ist derzeit beim VwGH anhängig.

Da offen ist, wie der VwGH entscheiden wird, hat das BMF in der letzten Sitzung des Kontaktkomitees empfohlen, bis zur Klärung durch den VwGH zur Sicherheit eine schriftliche Selbstanzeige, die sämtlichen Kriterien des § 29 FinStrG entspricht, als Beilage zur Steuererklärung mitzusenden.

Quelle: Newsletter Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26.05.2011
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