30.03.2011

Splitter

 
       
       
  • Verzugszinsen zwischen Unternehmern
  • Keine Änderungen bei der Ausweispflicht für Getränkeeinkäufe
  • Spenden bei Charity-Veranstaltungen
Verzugszinsen zwischen Unternehmern
Aufgrund des derzeit geltenden Basiszinssatzes in Höhe von 0,38 % beträgt zwischen 1.1. und 30.6.2011 der gesetzliche Zinssatz aus unternehmensbezogenen Geschäften zwischen Unternehmern 8,38%.

Keine Änderungen bei der Ausweispflicht für Getränkeeinkäufe
Mit dem im Dezember 2010 veröffentlichen EStR-Wartungserlass 2010 wurde zwecks Bekämpfung von Schwarzeinkäufen in der Gastronomie eine Verschärfung der Kunden-Ausweispflicht für Käufe von Bier, Wein, Schnaps und alkoholfreien Getränken im Einzelhandel eingeführt. Die Limits, ab denen Käufer namentlich registriert werden müssen, wurden auf 20 Liter Bier, 10 Liter Wein, 2 Liter Schnaps bzw. 30 Liter alkoholfreie Getränke (auch Mineralwasser) herabgesetzt. Wie das BMF vor wenigen Tagen informiert hat, wird diese Regelung, die einen enormen Verwaltungsaufwand für den Getränkehandel bedeutet hätte, wieder zurückgenommen. Somit gelten für die Registrierungspflicht wieder die alten Mengen, nämlich für Bier 100 Liter, bei Wein 60 Liter, 15 Liter bei Schnaps und 120 Liter bei alkoholfreien Getränken.

Spenden bei Charity-Veranstaltungen
Wird im Zuge von Charity-Veranstaltungen eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die meist von Prominenten Personen zur Verfügung gestellt werden, stellt sich die Frage, wer bzw. in welcher Höhe eine abzugsfähige Spende an die begünstigte Organisation getätigt wurde. Vom BMF wurden dazu in einer Information klargestellt, dass der Spender des versteigerten Gegenstandes grundsätzlich den gemeinen Wert (= Verkehrswert) der Sachspende als Betriebsausgabe abziehen kann, und der Erwerber den Betrag, der den gemeinen Wert übersteigt. Im Zweifel kann der vom Erwerber aufgewendete Betrag im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass die Spendenorganisation für beide Spender eine Bestätigung über die jeweils gespendeten Beträge ausstellt. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen (die ja bekanntlich steuerlich nicht abgesetzt werden können) kann nur der Erwerber, den den gemeinen Wert der Sachspende übersteigenden Betrag steuerlich geltend machen.
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