17.02.2011
Schwerarbeitspension könnte verfassungswidrig sein
Sowohl im „Altrecht“ als auch im APG-Recht ist ein begünstigter Pensionszugang für Schwerarbeiter vorgesehen, wobei Schwerarbeit als Tätigkeit beschrieben wird, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wird.
Zur näheren Festlegung, was darunter genau zu verstehen ist, wird auf eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung verwiesen, die mit BGBl. II Nr. 104/2006 ergangen ist.
Der OGH (21. 12. 2010, 10 ObS 140/10a) hat dazu nun einerseits den Antrag beim VfGH gestellt, die gesetzliche Verordnungsermächtigung wegen verfassungswidriger formalgesetzlicher Delegation aufzuheben. Andererseits sieht der OGH auch in der angeführten Verordnung zahlreiche verfassungsrechtlich bedenkliche Unklarheiten (widersprüchliche Definition der schweren körperlichen Arbeit, Auswahl und Abgrenzung der Tatbestände sowie unklares Verhältnis zwischen den Einzeltatbeständen, Maßgeblichkeit der Energieumsatzmethode insb. im Hinblick auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Privilegierung der unregelmäßigen Nachtarbeit etc.).
Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten.
Quelle: LindeOnline, 16.02.2011
Zur näheren Festlegung, was darunter genau zu verstehen ist, wird auf eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung verwiesen, die mit BGBl. II Nr. 104/2006 ergangen ist.
Der OGH (21. 12. 2010, 10 ObS 140/10a) hat dazu nun einerseits den Antrag beim VfGH gestellt, die gesetzliche Verordnungsermächtigung wegen verfassungswidriger formalgesetzlicher Delegation aufzuheben. Andererseits sieht der OGH auch in der angeführten Verordnung zahlreiche verfassungsrechtlich bedenkliche Unklarheiten (widersprüchliche Definition der schweren körperlichen Arbeit, Auswahl und Abgrenzung der Tatbestände sowie unklares Verhältnis zwischen den Einzeltatbeständen, Maßgeblichkeit der Energieumsatzmethode insb. im Hinblick auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Privilegierung der unregelmäßigen Nachtarbeit etc.).
Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten.
Quelle: LindeOnline, 16.02.2011