23.02.2011
Umsetzung der neuen Meldepflicht für Begünstigte von Privatstiftungen gemäß § 5 PSG
Laut § 5 letzter Satz PSG idF BBG 2011 (BGBl I 2010/111) hat der Stiftungsvorstand die im Sinne dieser Bestimmung festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen. Diese Neuerung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.Laut den Übergangsbestimmungen sind die Namen aller zum 31. März 2011 bestehenden oder nach § 5 festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni 2011 elektronisch nachzumelden. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflichten drohen Geldstrafen bis zu 20 000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten.
Das BMF arbeitet derzeit an einer technischen Umsetzung der Meldeverpflichtung. Privatstiftungen sollen demnach über Finanz Online ihre Begünstigten unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Land bzw. Firma und Land elektronisch mitteilen können. Das System soll ab 1.4.2011 verfügbar sein.
Weiters sind nach Rechtsansicht des BMF und des BMJ (Bundesministerium für Justiz) Versicherungsstiftungen und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betroffen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stiftungsrichtlinien aufgenommen werden.
Quelle: Newsletter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 23.02.2011
Das BMF arbeitet derzeit an einer technischen Umsetzung der Meldeverpflichtung. Privatstiftungen sollen demnach über Finanz Online ihre Begünstigten unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Land bzw. Firma und Land elektronisch mitteilen können. Das System soll ab 1.4.2011 verfügbar sein.
Weiters sind nach Rechtsansicht des BMF und des BMJ (Bundesministerium für Justiz) Versicherungsstiftungen und Sparkassenstiftungen sowie Arbeitnehmerförderungs- und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Hinblick auf die Zielsetzung der Norm nicht von der Meldeverpflichtung betroffen sind. Eine entsprechende Aussage soll im Zuge der nächsten Wartung in die Stiftungsrichtlinien aufgenommen werden.
Quelle: Newsletter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 23.02.2011