15.11.2010

Steuertipps für Unternehmer

 
       
       
Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps,
  • wie Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
  • Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 EUR (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG);
  • Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;

möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:

Vorzeitige Abschreibung für Investitionen des Jahres 2010

Für Investitionen in abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Büroeinrichtung, LKWs, Taxifahrzeuge etc) kann bis Ende 2010 eine vorzeitige Abschreibung (vzA) im Ausmaß von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Besonderheit: Die 30%ige vzA inkludiert auch die Normalabschreibung des ersten Wirtschaftsjahres.

Ausgenommen von der vzA sind nicht abnutzbaren Anlagen (wie z.B. Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie z.B. Finanzanlagen, Rechte, Patente), weiters Gebäudeinvestitionen (einschließlich Mieterinvestitionen, wie z.B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro), PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, bei denen mit der Anschaffung oder Herstellung schon vor dem 1.1.2009 begonnen wurde. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern).
Erstreckt sich eine Investition über mehrere Wirtschaftsjahre, so ist die vzA von den auf die einzelnen Wirtschaftsjahre entfallenden (Teil-)Anschaffungs- bzw Herstellungskosten vorzunehmen.

TIPP: Da die vzA nur mehr für Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge bis zum 31.12.2010 möglich ist, sollte überlegt werden, ohnehin geplante Investitionen mit längerer Nutzungsdauer noch bis zum 31.12.2010 zu tätigen. Die 30 %ige vzA kann dann noch in 2010 geltend gemacht werden, auch wenn die Investition noch nicht in Betrieb genommen wird.

Steueroptimale Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Durch die Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2010 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2010) finanziell verbunden sind, können daher im Falle der Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2010 noch für das gesamte Jahr 2010 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.

TIPP: Der Vorteil einer Unternehmensgruppe besteht vor allem darin, dass Gewinne und Verluste der in die Gruppe einbezogenen Kapitalgesellschaften miteinander verrechnet werden können. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Ab der Veranlagung 2010 wird der bisherige (10%ige) Freibetrag für investierte Gewinne durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Er steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes, maximal aber 100.000 EUR pro Jahr (der Maximalbetrag wird bei einem Gewinn von 769.231 EUR erreicht). Bis 30.000 EUR Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen mit Baubeginn nach dem 31.12.2008) oder bestimmte Wertpapiere (Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds; siehe Deckungswertpapiere für Pensionsrückstellung) in Frage. Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den GFB sind alle nicht abnutzbaren Anlagen (wie z.B. Grund und Boden), unkörperliche Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte, Patente, Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere), weiters PKWs, Kombis, Luftfahrzeuge, GWGs, gebrauchte Anlagen und Investitionen, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird. Ausgeschlossen sind auch Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht (ausgenommen bei zentralen Einkaufsgesellschaften im Konzern).

Übrigens: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind die Investitionen daher irrelevant.

TIPP:
Wenn Sie den GFB für 2010 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende ihren voraussichtlichen Gewinn 2010 abschätzen. Falls Sie einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR erwarten, sollten Sie überprüfen, wie viel Sie heuer bereits in geeignete Anlagen investiert haben bzw was Sie heuer noch an Investitionen planen. Reichen die Investitionen 2010 zur Deckung des investitionsbedingten GFB (13 % des 30.000 EUR übersteigenden Gewinnes 2010) nicht aus, sollten Sie entweder Investitionen vorziehen oder noch vor dem Jahresende zumindest die erwähnten begünstigten Wertpapiere kaufen.
Überhaupt ist die Nutzung der Begünstigung durch den Kauf von Wertpapieren auch deshalb zu empfehlen, weil man dadurch die Gefahr einer Nachversteuerung der Begünstigung durch vorzeitiges Ausscheiden von Investitionen innerhalb der vierjährigen Behaltefrist vermeiden kann.

TIPP: Zur Deckung des investitionsbedingten GFB können Sie auch Investitionen verwenden, von denen Sie die 30%ige vorzeitige AfA (die Ende 2010 ausläuft; siehe oben) geltend machen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2010 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2010 getätigt werden. Seit 2009 können zusätzlich auch Spenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszu-sammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die vorgenannten Spenden können – zum Teil alternativ, zum Teil zusätzlich – auch im Privatbereich als Sonderausgaben abgesetzt werden (siehe Ausführungen zu „Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu den bisher genannten Spenden sind auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeiträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie

Der Forschungsfreibetrag „neu“ (für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung) beträgt 25 %, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8 %. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25 % (25 % KöSt von 25 % FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d.h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z.B. auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Ab der Veranlagung 2007 sind nur Aufwendungen in Betriebsstätten innerhalb EU/EWR begünstigt.

Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25 % (Forschungsfreibetrag für Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen) geltend gemacht werden, der insoweit sogar 35 % beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist.

TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt.

TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 EUR an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Prämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.

ACHTUNG: Im Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 (BBG) ist vorgesehen, dass alle Arten von Forschungsfreibeträgen entfallen sollen und es ab 2011 nur mehr die Forschungsprämie geben wird, die allerdings auf 10 % der Forschungsaufwendungen angehoben werden soll.

Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie

Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden.

TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Rück-deckungsversicherungsansprüche angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Ge-winn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiters auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 EUR sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von 33.000 EUR (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis 36.000 EUR (bei nur 20%igen Umsätzen). Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Unternehmer, deren (Netto-)Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 EUR (ab 1.1.2011 EUR 100.000) nicht überschritten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) quartalsweise einreichen (bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Quartalsende). Der Unternehmer kann jedoch freiwillig mit der Abgabe der UVA für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 EUR im laufenden Jahr noch überschreiten werden. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2010 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2003

Zum 31.12.2010 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2003 aus. Diese können daher ab 1.1.2011 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

Selbständigenvorsorge für Ziviltechniker – Beitrittserklärung nur bis 31.12.2010 möglich!

Aufgrund einer Übergangsbestimmung im BMSVG wurde der Beitritt der Ziviltechniker zur Selbständigenvorsorge erst ab 1.1.2010 ermöglicht. Der Beitritt zu einer BV-Kasse kann dabei nur durch Ausübung einer Option erfolgen, welche bei am 31.12.2009 bereits bestehender Berufsausübung bis spätestens 31.12.2010 erklärt werden muss. Demnach sollten Ziviltechniker, welche am 31.12.2009 bereits betrieblich tätig waren, überlegen, ob sie nicht noch vor dem 31.12.2010 mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abschließen und in die zweifellos sehr günstige Selbständigenvorsorge eintreten sollten.

GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2010 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens 31.12.2010 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2010 maximal 4.188,12 EUR und der Jahresumsatz 2010 maximal 30.000 EUR betragen werden. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Männer über 65, Frauen über 60 sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten 5 Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben.
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