Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2009
- Der Arbeitgeber kann ab 2009 einem Arbeitnehmer, dem mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steuerfrei einen Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von EUR 500 pro Jahr und Kind (bis zum zehnten Lebensjahr) gewähren. Die Steuerbegünstigung gilt auch dann, wenn das Kind bereits im Februar zehn Jahre alt wird, der Zuschuss aber erst im Dezember geleistet wird. Der Kinderbetreuungszuschuss steht nicht zu für freie Dienstnehmer oder wenn der Kinderabsetzbetrag dem Ehepartner des Arbeitnehmers gewährt wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss (Formular L35) zu erklären bzw den Wegfall binnen einem Monat zu melden. Wichtig ist, dass der Zuschuss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet wird. Er kann auch in Form von Gutscheinen (analog den Essensbons) geleistet werden.
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Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Jahr) vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dies gilt für Personen bzw deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (z.B. geschiedener Elternteil). Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit EUR 2.300 pro Kind und Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische Abspaltung von Kosten für die Kinderbetreuung aus Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig, da nicht unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind z.B. Kosten für Verpflegung, Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht, Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem § 11 UStG den Namen und die SV-Nummer des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung bzw bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (z.B. Kursbestätigung) zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums veröffentlich sind.
- Der ab 2009 geltende Kinderfreibetrag beträgt EUR 220 pro Kind und Jahr bzw EUR 132, wenn er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Der Kinderfreibetrag (von EUR 132) steht auch unterhaltsverpflichteten Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Der Kinderfreibetrag kann – erstmals für das Jahr 2009 - nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung unter Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht werden.
Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für Sportler
Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseur, Zeugwart) können eine pauschale Reisekostenentschädigung in Höhe von EUR 60 für den Einsatztag bzw monatlich höchstens EUR 540 steuerfrei erhalten. Funktionären und Platzwarten steht diese Begünstigung nicht zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt dann die Korrektur auf das einfache Ausmaß. Neben diesen Pauschalbeträgen dürfen keine Reisevergütungen und Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Lediglich die von Sportvereinen zur Verfügung gestellten Bus- und Bahntickets, Nächtigungsmöglichkeiten und Kilometergelder bleiben neben der pauschalen Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie Fahrtkostenersätze (z.B. Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr im Durchschnitt am häufigsten tätig wird) und zurück sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren, so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung übersteigt. Für Fahrten von der Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger ist als die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur Hauptarbeitsstätte; in der Folge fährt er 30 km von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B; von dort fährt er am Abend schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen 40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) ausbezahlt werden.
Parkraumbewirtschaftung
Die Parkraumbewirtschaftung wird erweitert auf die Städte Leonding, Traun, Wolfsberg und den 15. Bezirk in Wien. Für einen kostenlosen Firmen-Parkplatz in diesen Städten (Bezirken) ist daher ein Sachbezug von EUR 14,53 pro Monat anzusetzen.