28.02.2017
Vollausschüttungsgebot bei der Aktiengesellschaft - OGH-Urteil vom 24.10.2016
Bei der Aktiengesellschaft ist grundsätzlich der gesamte Gewinn auszuschütten. Davon kann die Hauptversammlung nur absehen, wenn die Satzung diese Möglichkeit gemäß § 104 Abs 4 AktG ausdrücklich vorsieht. Diese Regelung steht inhaltlich auch jener für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) sehr nahe. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Urteil analog für GmbHs anzuwenden ist.Die Satzung der beklagten Aktiengesellschaft lautet: „Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres über die Verwendung des Bilanzgewinns […].“ Die Hauptversammlung beschloss, nur einen Teil des Gewinns (ca. 1 Million EUR) auszuschütten. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch.
Der Kläger begehrt, den Beschluss für nichtig zu erklären. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass ein Beschluss auf Vollausschüttung zustande gekommen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Begehren des Klägers, wegen eines ihm zustehenden Gewinnanteils von ca. 7 EUR die Gesellschaft zur Ausschüttung des Gesamtgewinns von ca. 10 Millionen EUR zu zwingen, sei schikanös. Das Berufungsgericht gab dem Anfechtungsbegehren statt, wies jedoch das Begehren auf positive Beschlussfeststellung ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH | 6 Ob 169/16w | 24.10.2016) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist auch ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig. Die Formulierung in der Satzung stelle keine ausreichende Ermächtigung dar, von der Vollausschüttung abzusehen. Das Begehren des Klägers sei auch nicht schikanös, weil es sich beim Recht des Aktionärs auf die Dividende um eines der wichtigsten Rechte des Aktionärs handle, das im Regelfall nicht hinter den Interessen der Gesellschaft oder dasjenige anderer Gesellschafter zurücktreten müsse.
Tipp: Im Hinblick auf die Regelungen des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG muss nun die Frage gestellt werden, ob dieses Urteil analog auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist. Es empfiehlt sich daher in Gesellschaftsverträgen eindeutige Ermächtigungsklauseln aufzunehmen bzw. bestehende Gesellschaftsverträge auf dahingehende Bestimmungen zu prüfen.
Quelle:
OGH-Entscheidungen, Urteile und Beschlüsse
Volltext der OGH-Entscheidung im RIS
Der Kläger begehrt, den Beschluss für nichtig zu erklären. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass ein Beschluss auf Vollausschüttung zustande gekommen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Begehren des Klägers, wegen eines ihm zustehenden Gewinnanteils von ca. 7 EUR die Gesellschaft zur Ausschüttung des Gesamtgewinns von ca. 10 Millionen EUR zu zwingen, sei schikanös. Das Berufungsgericht gab dem Anfechtungsbegehren statt, wies jedoch das Begehren auf positive Beschlussfeststellung ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH | 6 Ob 169/16w | 24.10.2016) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Ohne satzungsmäßige Grundlage für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Bilanzgewinns von der Verteilung ist auch ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung unzulässig. Die Formulierung in der Satzung stelle keine ausreichende Ermächtigung dar, von der Vollausschüttung abzusehen. Das Begehren des Klägers sei auch nicht schikanös, weil es sich beim Recht des Aktionärs auf die Dividende um eines der wichtigsten Rechte des Aktionärs handle, das im Regelfall nicht hinter den Interessen der Gesellschaft oder dasjenige anderer Gesellschafter zurücktreten müsse.
Tipp: Im Hinblick auf die Regelungen des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG muss nun die Frage gestellt werden, ob dieses Urteil analog auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist. Es empfiehlt sich daher in Gesellschaftsverträgen eindeutige Ermächtigungsklauseln aufzunehmen bzw. bestehende Gesellschaftsverträge auf dahingehende Bestimmungen zu prüfen.
Quelle:
OGH-Entscheidungen, Urteile und Beschlüsse
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