28.01.2017

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung und automatische Übermittlung von Sonderausgaben

 
       
       
Ab der zweiten Jahreshälfte 2017 wird ohne Abgabe einer Steuererklärung (von Amts wegen) eine Steuerveranlagung durchgeführt. Dies betrifft nur Fälle, in denen lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden und bei denen die beim Finanzamt vorhandenen Daten (insbesondere aus Lohnzetteln) zu einer Steuergutschrift führen. Betroffen davon sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2016 gemacht haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert.
Voraussetzungen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

  • bis Ende Juni 2017 wurde keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht 
  • aus der Aktenlage ist anzunehmen, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden
  • die Veranlagung führt zu einer Steuergutschrift
  • es ist aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden


Ist der Steuerpflichtige mit dem Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden, weil er noch zusätzliche Abzugsposten geltend machen will (z.B. Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung), so hat er eine Steuererklärung elektronisch via FinanzOnline abzugeben. Das Finanzamt hebt dann Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung der abgegebenen Erklärung. Dies gilt ebenfalls wenn noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt wurden.

Automatische Übermittlung von Sonderausgaben

Für Jahre ab 2017 wird für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt. Voraussetzung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Nicht davon betroffen sind betriebliche Spenden, sowie folgende weitere Sonderausgaben:

  • Versicherungen (§18 Abs. 1 Z 2)
  • Wohnraumschaffung und -sanierung 
  • Rentenzahlungen
  • Steuerberatungskosten
  • Zahlungen an Empfänger, die keine feste örtliche Einrichtung in Österreich haben (z.B. Spende an eine Universität in Deutschland)


Diese Zahlungen müssen weiterhin im Wege der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Voraussetzung zur Absetzbarkeit der Sonderausgaben ist die Bekanntgabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums des Zahlers, so dass der Zahlungsempfänger die Daten an die Finanzbehörde übermitteln kann. Wichtig dabei ist, dass der Name mit der Schreibweise im Zentralen Melderegister übereinstimmt. Möchte der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und damit die automatische Berücksichtigung in der Veranlagung, ist er nicht gehindert, Zahlungen zu leisten; in diesem Fall ist jedoch die steuerliche Berücksichtigung grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Sonderausgaben können auch nicht selbst über die Steuererklärung geltend gemacht werden. Die gemeldeten Daten sind vom Steuerpflichtigen über FinanzOnline einsehbar und können bei nicht erfolgter bzw. falscher Meldung durch den Übermittler auf Veranlassung des Steuerpflichtigen nachgeholt bzw. korrigiert werden.

Die automatische Datenübermittlung der Sonderausgaben kann zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung führen.

Information für Pensionistinnen und Pensionisten

Wurde aufgrund der geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt, erhalten Pensionisten auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch in der zweiten Jahreshälfte 2017 einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück – maximal EUR 110,00. Dies betrifft all jene Pensionisten, die 2014 und 2015 keine Steuererklärung abgegeben haben und die aus der Steuerberechnung ein Guthaben zu erwarten haben. Die Betroffenen müssen nur das Informationsschreiben, dass ihnen im Juli 2017 zugesendet wird, beantworten und die aktuelle Kontonummer angeben.

Quelle: BMF-Info www.bmf.gv.at

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