04.11.2016
Größenmerkmale gemäß § 221 UGB nach RÄG 2014
Die Zuordnung zu einer Größenklasse besteht immer dann, wenn mindestens zwei der drei genannten Merkmale überschritten werden:
*) Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt.
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum).
Einzelabschluss | Bilanzsumme in € | Umsatzerlöse in € | Arbeitnehmer |
Kleinstkapitalgesellschaften | 350 T | 700 T | bis 10 |
Kleine Kapitalgesellschaften | 5 Mio | 10 Mio | bis 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften | 20 Mio | 40 Mio | bis 250 |
Große Kapitalgesellschaften*) |
*) Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt.
Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum).