29.04.2016
Vorsteuerabzug bei Nächtigungsgelder
Da ab 01.05.2016 aufgrund der Steuerreform 2015/2016 einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz vorgesehen sind, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass eine Änderung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungen von 10% auf 13% vorgesehen ist.Diese Änderung ist künftig auch bei der Verwendung von pauschalen Nächtigungsgeldern relevant. Gemäß dem Umsatzsteuergesetz darf auch bei der Berücksichtigung von pauschalen Nächtigungsgeldern für Nächtigungen im Inland ein Vorsteuerabzug berücksichtigt werden. Bei dem inländischen Nächtigungsgeld von EUR 15,00 pro Nacht handelt es sich um einen Bruttobetrag, aus dem die Vorsteuer herauszurechnen ist. Diese Pauschale dient zur Abgeltung der Kosten für die Nächtigung und das Frühstück im Verhältnis von 80:20 (Rz 1369 UStR 2000). Diese Aufteilung war bisher nicht von wesentlicher praktischer Bedeutung, da für beide Leistungen ein Steuersatz von 10% anzuwenden war. Ab 01.05.2016 gilt für den Anteil der Nächtigung aufgrund der Änderung der Umsatzsteuer für Beherbergungen jedoch ein Steuersatz von 13%.
Die künftige Aufteilung sieht daher im Detail wie folgt aus:
Übernachtung:
80% von brutto EUR 15,00 => netto EUR 10,62 zzgl Vorsteuer 13% EUR 1,38
Frühstück:
20% von brutto EUR 15,00 => netto EUR 2,73 zzgl Vorsteuer 10% EUR 0,27
--> Nächtigungspauschale gesamt netto EUR 13,35 zzgl Vorsteuer EUR 1,65
Liegen tatsächliche, höhere Aufwendungen vor, die belegmäßig nachgewiesen werden können, sind natürlich weiterhin diese Aufwendungen absetzbar und es besteht ein entsprechender Vorsteuerabzug.
Die künftige Aufteilung sieht daher im Detail wie folgt aus:
Übernachtung:
80% von brutto EUR 15,00 => netto EUR 10,62 zzgl Vorsteuer 13% EUR 1,38
Frühstück:
20% von brutto EUR 15,00 => netto EUR 2,73 zzgl Vorsteuer 10% EUR 0,27
--> Nächtigungspauschale gesamt netto EUR 13,35 zzgl Vorsteuer EUR 1,65
Liegen tatsächliche, höhere Aufwendungen vor, die belegmäßig nachgewiesen werden können, sind natürlich weiterhin diese Aufwendungen absetzbar und es besteht ein entsprechender Vorsteuerabzug.