17.10.2025

Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025

 
       
       

(Hinweis: Der Artikel wurde am 17.10.2025 adaptiert.)
Die im folgenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Sie treten am 01.11.2025 in Kraft und gelten bis einschließlich 31.12.2026.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen, insbesondere i.Z.m. Ökologisierung wiedereingeführt. Mit dem Investitionsfreibetrag kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkunftsarten gesenkt werden, da der Investitionsfreibetrag zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

Um nun die Konjunktur weiter in die Gänge zu bringen, wurde von der Regierung angekündigt, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1.11.2025 bis zum 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen.

  • IFB von 20 % (anstelle von bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
  • IFB von 22 % (anstelle von bisher 15 %) für Anschaffungen/Herstellungen im Bereich Ökologisierung - im Sinne eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen.

Wie bisher kann auch der erhöhte IFB maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz), wobei aus ökologischen Gründen der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch möglich ist. Darüber hinaus ist der IFB für geringwertige Wirtschaftsgüter, welche sofort abgesetzt werden und für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, ebenfalls ausgeschlossen.

Der Investitionsfreibetrag entfällt auch für Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter kann ebenso wenig ein IFB beantragt werden wie für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.

Die Wirtschaftsgüter, für welche der IFB in Anspruch genommen werden soll, müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und Inlandsbezug vorweisen. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf von 4 Jahren aus (hier hat eine taggenaue Betrachtung zu erfolgen) oder wird es ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung der Begünstigung. Die Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB) entfällt, sofern das Ausscheiden des Wirtschaftsguts auf höhere Gewalt oder auf einen behördlichen Eingriff zurückzuführen ist.

Der erhöhte IFB gilt ausschließlich für Anschaffungs- und Herstellungskosten, die nachweislich zwischen 01.11.2025 und 31.12.2026 anfallen. Für bereits begonnene oder bis Ende 2026 noch nicht abgeschlossene Anschaffungen und Herstellungen kann der erhöhte IFB aliquot geltend gemacht werden. Für die Aliquotierung der Monate November und Dezember 2025 wurden im Abänderungsantrag Klarstellungen aufgenommen. Übersteigen die in diesen beiden Monaten getätigten Investitionen den anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667,00, können sie wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden. Eine lückenlose Dokumentation von Projektabrechnungen und Teilfertigstellungen wird empfohlen.

In Anbetracht der Erhöhung des IFB kann die Verschiebung der Anschaffung bzw. Fertigstellung von begünstigten Investitionen in den November bzw. auf einen späteren Zeitpunkt steuerliche Vorteile bringen.

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