04.08.2023

Maßnahmen vor Jahresende 2023 - Für Arbeitgeber

 
       
       
Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)
  • Teilnahme bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 € jährlich
  • Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk oder Firmenjubiläum) 186 € jährlich
  • Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket.
  • Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze)
  • Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 € jährlich
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz sind unbegrenzt steuerfrei, Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu 8 € pro Arbeitstag steuerfrei, sofern diese zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Gutscheine, die auch dazu verwendet werden, um Lebensmittel einzukaufen, sind bis zu einem Betrag von max. 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.
  • Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € (pro Kind)
  • Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind
  • Mitarbeiterbeteiligung: für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter i.H.v. 3.000 €. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung: Eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr kann steuerfrei (nicht aber sozialversicherungsfrei) ausbezahlt werden.
  • Steuerfreie Teuerungsprämie: im Ausmaß von bis zu 2.000 € kann im Jahr 2023 eine Teuerungsprämie ausbezahlt werden, für die keine Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge oder Dienstgeberabgaben anfallen. Die Ausschöpfung des restlichen Abgabenfreibetrages von 1.000,- Euro setzt voraus, dass die diesbezügliche Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. der Kollektivvertrag) gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. Auf die Grenze von 3.000 € sind Zahlungen aus der zuvor genannten Mitarbeitergewinnbeteiligung anzurechnen, so dass hier eine gewisse Konkurrenz besteht. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
  • Jobticket – welche Grenzen/Förderungen vom Arbeitgeber – Voraussetzungen?! Seit 01.07.2021 kann der Arbeitgeber die Kosten für eine vom Arbeitnehmer selbst gekaufte Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Auch das neue Klimaticket ist von der Steuerbefreiung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt. Auch ein monatlicher Kostenzuschuss ist möglich. Aufgrund der Lohnkontoverordnung sind die Monate und auch die Übernahme der Kosten am Lohnkonto und am Lohnzettel anzuführen.
  • Berufliche Aus- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, wenn die Bildungsmaßnahmen im überwiegend betrieblichen Interesse der Firma durchgeführt werden. Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium, sofern der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist. (Beachte – eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Ausbildung ist Grundvoraussetzung für eine Rückzahlungspflicht).
  • Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Emmisionswert von Null (gilt auch für E-Bikes, E-Motorräder, E-Scooter) sind mit einem Sachbezugswert von Null, also kein Sachbezug anzusetzen.
  • Homeoffice Pauschale bis zu 3,-/Tag, maximal 300,-/Kalenderjahr
  • Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten für einen verstorbenen Dienstnehmer oder dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder sind steuerfrei, sofern kein Anspruch aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag) gegeben ist.
  • Unverzinsliche oder zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen bis zu Euro 7.300,-, darüber Sachbezug für Zinsersparnis.
  • Diensthandy, -laptop: eine fallweise Nutzung für private Zwecke ist steuerfrei
  • Ärztliche Leistungen im Betrieb, die üblicherweise durch einen betriebsärztlichen Dienst erbracht werden, sind steuerfrei, wie zum Beispiel Grippeimpfung
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