04.03.2021

Information der SVS zu Beitragsrückständen

 
       
       
Die SVS bietet, nach Endigung des Mahnungsstopps, individuelle Ratenzahlungen und Lösungen für Versicherte.

Mit Ende Februar wurden die ersten Mahnungen verschickt, diese dienen als Informationsschreiben.
Der Versicherte kann umgehend den Anstoß für eine Zahlungsvereinbarung geben.

Ratenzahlungen sind derzeit mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2023 möglich.
Die erste Teilzahlung (bei halbjährlicher Ratenzahlung) ist derzeit spätestens im Juni 2021 fällig.

Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig ein Antrag zur Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden.
Die Zinsen können individuell angepasst werden, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Zahlung der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde und die laufenden Beiträge können in den Zahlungsvereinbarungen mitberücksichtigt werden.

Die SVS-Beiträge sind pensionsrelevant und werden durch Pensionsantrittszeitpunkt und Pensionshöhe unmittelbar beeinflusst.
Mit dem neuen Fixkostenzuschuss können seit Ende des Jahres 2020 die Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden.

Quelle: KSW vom 04.03.2021
 
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