06.11.2020

Antrag für Lockdown-Umsatzersatz via FinanzOnline ab sofort möglich

 
       
       
Das BMF präsentierte am 6.11.2020 im Rahmen einer Pressekonferenz den Inhalt der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG).

Die Antragstellung ist ab 6.11.2020 bis zum 15.12.2020 mittels FinanzOnline möglich. Falls Sie den Umsatzersatz beantragen möchten, weil Sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, benötigen Sie lediglich einen FinanzOnline Zugang; der Umsatzersatz wird von der Finanzverwaltung auf Basis vorhandener Umsatzdaten für den Zeitraum November des Vorjahres automatisch ermittelt.

Hier noch ein paar Tipps:
  • Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgenommen.
  • Der Lockdown Umsatzersatz kann neben der Kurzarbeit beantragt werden.
  • Wenn der Unternehmer versucht, trotz Lockdown einen Umsatz zu erzielen (zB Lieferservice), kürzt dies den Umsatzersatz nicht.

Die Richtlinie und die weiteren Informationen werden auf der Homepage umsatzersatz.at  veröffentlicht. Hier finden Sie aktuelle Informationen des BMF zum Umsatzersatz wie auch einen Link zur Richtlinie und der Liste der direkt betroffenen Branchen.

 
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